Geri Dön

Designschutz nach dem deutschen, europäischen und türkischen Geschmacksmusterrecht

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  1. Tez No: 401191
  2. Yazar: SALİH POLATER
  3. Danışmanlar: PROF. DR. AXEL NORDEMANN, PROF. DR. KARL HEINZ FEZER
  4. Tez Türü: Doktora
  5. Konular: Hukuk, Law
  6. Anahtar Kelimeler: Belirtilmemiş.
  7. Yıl: 2013
  8. Dil: Almanca
  9. Üniversite: Universität Konstanz
  10. Enstitü: Yurtdışı Enstitü
  11. Ana Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
  12. Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
  13. Sayfa Sayısı: 319

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Mit der Entwicklung der industriellen Fertigungsprozesse und auch mit den Reformbewegungen im sozialen und kulturellen Bereich ging beim Produktdesign die ästhetische äußere und/oder gebrauchsfreundliche Produktgestaltung neben der günstigen Produktionsweise und der Zweckorientiertheit einher. Das Produktdesign schließt daher neben wirtschaftlichen und technischen Funktionen auch praktische, ästhetische und symbolische Funktionen zusammen. Die Unternehmen nutzen Design auch zur Differenzierung und Markenpositionierung gegenüber Wettbewerbern. So trägt das Produktdesign zur Abgrenzung eigener Produkte der Unternehmen gegenüber Produkten der Konkurrenz und Positionierung im Wettbewerb bei.123 Am 11.01.1876 wurde in Deutschland das erste spezielle Gesetz für den Designschutz, das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen“, verabschiedet. Wegen der unterschiedlichen Funktionen des Produktdesigns im Wettbewerb gewann Designschutz wettbewerbspolitisch weltweit und im europäischen Binnenmarkt immer mehr an Bedeutung. Für die über die nationalen Grenzen hinaus in Europa tätigen Unternehmen waren die erheblichen Unterschiede bezüglich der Anmeldefomalien, des Prüfungsverfahrens und der jeweilige Schutzdauer sowie der Schutzvoraussetzungen und des Schutzumfangs zwischen den Mitgliedstaaten bei der Planung und Durchsetzung eines grenzüberschreitenden Geschmacksmusterschutzes eine große Hürde. Daher war zur Aufrechterhaltung eines funktionierenden Wettbewerbs im europäischen Binnenmarkt ein umfassender einheitlicher Schutz des 121 Vgl. Busche/Stoll – Peter, Art. 26 TRIPS Rn. 13. 122 Kur, GRUR Int. 1995, 185, 190. 123 Schramm, Der europaweite Schutz des Produktdesigns, S. 32 ff.; http://www.stiftungindustrieforschung. de/images/stories/dokumente/spitzenforscher/2010/PD_hartmann.pdf. 27 Produktdesigns erforderlich.124 Infolgedessen wurde die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (GeschmacksmusterRL) und die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) vom 12.12.2001 verabschiedet. Diese Entwicklung im europäischen Recht hatte auch in Deutschland die Reform des Geschmacksmusterrechts vom 12.03.2004 zur Folge.125 Der Desingschutz in der Türkei ist im Vergleich zum deutschen Recht ein relativ junges Rechtsgebiet. Da das Osmanische Reich ein Agrarstaat war und Ökonomie auf handwerklicher Produktion ohne nennenswerte Industrie beruhte,126 hat die Industrialisierung in der Türkei im Vergleich zu europäischen Ländern deutlich später, nämlich in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, eingesetzt.127 Die Technisierung und in der Folge die Massenproduktion, durch die die Plagiatoren ihre Produkte schneller und in größerem Umfang herstellen konnten, begann hier erst später. Dies ist sicher mit ein Grund für das späte Entstehen des gewerblichen Rechtsschutzes bzw. Geschmacksmusterschutzes in der Türkei. Im türkischen Recht wurden erste Schritte für den Schutz von Design mit dem Urhebergesetz von 1910 unternommen. In diesem wurden Gemälde, Plastiken, Zeichnungen und Bauwerke unter Schutz gestellt. Allerdings war dies kein spezielles Gesetz, um spezifisch gewerbliche Designs zu schützen. Eine erste diesbezügliche gesetzliche Regelung erfolgte relativ spät, nämlich im Jahr 1995 mit der „Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft für den Schutz der industriellen Designs”. Vor dieser Verordnung wurde das industrielle Design außer durch das Urheberrecht nach den Grundsätzen des unlauteren Wettbewerbs geschützt. Dabei kam dem Designschutz mit dem Erlass der TDesVOmG ein höherer Stellenwert zu. Im Jahr 1995 wurden in der Türkei insgesamt 2914 Muster angemeldet. Diese Zahl fiel im Vergleich mit der Zahl der deutschen Geschmacksmusteranmeldungen (70.517) im Jahr 1995 deutlich geringer aus. Allerdings stieg die Zahl der angemeldeten Geschmacksmuster im Jahr 1996 auf 4088. Nur ein Jahr später, d.h. 1997, wurden bereits 10.564 nationale Anmeldungen registriert. Dies entspricht einem Plus von 158 % im Vergleich zu 1996 (48.626). Die Zahl der national angemeldeten Muster betrug im Jahr 1996 in Deutschland 77.296. Im Jahr 2011 wurden in der Türkei 36.578 nationale Geschmacksmuster beim Türkischen Patentinstitut (TPI) angemeldet, beim HABM wurden 120 Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen von türkischen Anmeldern und bei der WIPO 86 internationale Geschmacksmusteranmeldungen von türkischen Anmeldern registriert. In Deutschland wurden dagegen im selben Jahr 2011 insgesamt 53.081 nationale Muster beim DPMA angemeldet, beim HABM waren es 16.258 Gemeinschaftsgeschmacksmuster von deutschen Anmeldern und bei der WIPO 586 internationale Geschmacksmusteranmeldungen von deutschen Anmeldern. Obwohl im Vergleich zu Geschmacksmusteranmeldungen in Deutschland die Zahl der Geschmacksmusteranmeldungen in der Türkei geringer ausfällt, kann aus der Erhöhung der Zahl der angemeldeten Muster in der Türkei dennoch eine vielversprechende Entwicklung für das zunehmende Bewustsein der Unternehmen über die Bedeutung des Schutzes ihrer Designs abgeleitet werden. Diese Entwicklung hebt auch den Stellenwert hervor, den die Durchsetzung der Gesetze im Sinne eines effektiven Schutzes des Designs in der Türkei nunmehr erlangt hat. Da die Internationalisierung bzw. das internationale Branding der türkischen Unternehmen sich in der Anfangsphase befinden, kann bei den nationalen Geschmacksmusteranmeldungen, nicht aber bei den internationalen oder gemeinschaftlichen Anmeldungen, eine positive Entwicklung festgestellt werden

Benzer Tezler