Spannungsverhältnis zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit
Başlık çevirisi mevcut değil.
- Tez No: 401641
- Danışmanlar: PROF. DR. STEPHAN KIRSTE
- Tez Türü: Yüksek Lisans
- Konular: Gazetecilik, Radyo-Televizyon, Siyasal Bilimler, Journalism, Radio and Television, Political Science
- Anahtar Kelimeler: Belirtilmemiş.
- Yıl: 2009
- Dil: Almanca
- Üniversite: Ruprecht-Karls-Universität-Heidelberg
- Enstitü: Yurtdışı Enstitü
- Ana Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
- Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
- Sayfa Sayısı: 116
Özet
Özet yok.
Özet (Çeviri)
Die behandelten Fälle von Caroline von Hannover und Merve Kavakci haben beide gemeinsam, dass ihnen Bildberichterstattungen über das Privatleben der Personen der Öffentlichkeit zugrunde liegen. In dem Fall von Caroline von Hannover handelt es sich um eine Person der Öffentlichkeit, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer adligen regierenden Familie, die Aufmerksamkeit der Allgemeinheit auf sich zieht. Dagegen ist Klägerin im Fall von Merve Kavakci eine Politikerin. Die Persönlichkeitsverletzungen durch die Berichte in der Presse sind primär ein zivilrechtliches Problem. Die Abwägungsfaktoren, die von den Zivilgerichten angewendet werden, ähneln sich im deutschen und türkischen Recht. Bei der Abgrenzung der Pressefreiheit von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht spielen Begriffe wie die Sphärentheorie, die Person der Öffentlichkeit und der Informationsanspruch der Öffentlichkeit eine entscheidende Rolle. In beiden Rechtssystemen besteht ein legitimes Informationsinteresse der Allgemeinheit, sich über das Privatleben von Personen des politischen Lebens zu informieren.274 Die Berichterstattungen über das Privatleben von anderen Prominenten wie Künstlern, Sportlern oder Adligen müssen nach deutschem Recht einen Beitrag zur Meinungsbildung leisten.275 Nach dem türkischen Recht müssen die Berichte über das Alltagsleben dieser Personen zusätzlich im Zusammenhang mit ihren öffentlichen Funktionen stehen.Beide Rechtsordnungen erkennen im Zusammenhang mit den unterhaltenden Berichten kein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an. Ausschließlich die Neugier und die Sensationslust befriedigende Berichte sind daher unzulässig. Der Unterschied zwischen beiden Rechtsordnungen liegt in den Möglichkeiten der Feststellung der Grundrechtsverletzung. Nach dem deutschen Recht kann die Verletzung eines Grundrechts durch ein zivilgerichtliches Urteil durch das BVerfG festgestellt werden. Wenn den Gerichten bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Fehler unterlaufen ist, kann nämlich gegen die Grundrechtsverletzung eine Urteilsverfassungsbeschwerde vor dem BVerfG eingelegt werden. Aufgrund dieses Verfassungsrechtsweges erhält das zivilrechtliche Problem eine verfassungsrechtliche Dimension. Im Gegensatz zum deutschen Recht ist die verfassungsgerichtliche Feststellung einer Grundrechtsverletzung nach türkischem Recht nicht möglich. Da im türkischen Rechtssystem keine Möglichkeit für ein Individualbeschwerdeverfahren vorgesehen ist, kann gegen ein ergangenes Urteil des obersten Gerichtshofs (Yargitay) eine Verfassungsbeschwerde vor dem türkischen Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) nicht eingelegt werden. Zwar sind auch nach dem türkischen Recht die Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung der streitentscheidenden Normen zu berücksichtigen. Die Grundrechtsverletzung durch ein Urteil kann jedoch nicht durch das Verfassungsgericht geprüft werden. Demzufolge bleibt dieses Problem nach dem türkischen Recht ausschließlich im Zivilrecht angesiedelt.
Benzer Tezler
- Der EU-Beitritt der Türkei–Hürden und Spannungsverhältnisse Eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung des türkischen Staats-und Gesellschaftsverständnisses im Kontext zur liberalen Demokratie europäischen Musters
Başlık çevirisi yok
İLKER SEZGİN
Yüksek Lisans
Almanca
2011
Kamu YönetimiUniversität Duisburg-EssenSosyal Bilimler Ana Bilim Dalı
PROF. DR. HEINZ SCHRUMPF
DR. OLIVER SCHWARZ