Medeni Usul Hukukunda insan hakları ve adil yargılanma güvenceleri
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- Tez No: 127665
- Danışmanlar: DOÇ. ERDAL TERCAN
- Tez Türü: Yüksek Lisans
- Konular: Hukuk, Law
- Anahtar Kelimeler: Belirtilmemiş.
- Yıl: 2003
- Dil: Türkçe
- Üniversite: Ankara Üniversitesi
- Enstitü: Sosyal Bilimler Enstitüsü
- Ana Bilim Dalı: Özel Hukuk (Medeni Usul ve İcra İflas Hukuku) Ana Bilim Dalı
- Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
- Sayfa Sayısı: 383
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Özet (Çeviri)
339 ZUSAMMENFASSUNG Das Recht auf ein faires Verfahren im Zivilprozess Das Recht auf ein faires Verfahren wurde zum ersten mal von der Europâischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 1950 zu einem Grundrecht bestimmt. Bis in die gegenwartige Zeit ist dieses Recht im interaationalen Rahmen geschutzt worden. Es zahlt zu den elementarsten Grundrechten, die der Staat alien Rechtssubjekten gewahren muss. Das Recht auf ein faires Verfahren ist auf die Unstimmigkeiten bürgerlicher Rechte bzw. Pflichten und auf strafrechtliche Angelegenheiten begrenzt. In dieser Arbeit beschrânken wir uns auf die Falle, die aus dem bürgerlichen Recht resultieren. Diese waren alle Streitigkeiten unter oder zwischen privaten und juristischen Personen, die auf das Privatrecht zuriickgehen. Als Beispiele können hier Eigen-tums-, Erbschafts-, Schadensersatzstreitigkeiten oder aile âus dem Sachen- und Familienrecht entspringende Probleme genannt werden. Die Anwendbarkeit des Art. 6, in dem das Recht auf ein faires Verfahren geregelt ist, setzt zum einen, ein durch nationalen Einrichtungen legititimiertes Rechtssystem und zum anderen die Existenz eines annerkannten Rechtsanspruchs in einer Streitigkett voraus. Die Unstimmigkeit kann innerhalb des durch die nationalen Behörden legitimierten Rechts selbst, in ihrer Anwendbarkeit oder in ihrem Umfang liegen. Die von der EMRK festğelegten Grundzüge des Art. 6 können wie folgt gennant werden: 1. Das Recht auf die Einreichung einer Klage an ein unabhângiges und neutrales Gericht 2. Der Anspruch auf ein rechtmaBiges Verfahren 3. Einhaltung einer angemessenen Verfahrensfrist 4. Das Recht aüf eine öfTentliche Verhandlung Das Recht auf ein Verfahren vor einem neutralen, unabhângigen und auf der Rechtsstaatlichkeit basierenden Gericht gehört auch zu den wichtigsten Rechten, die in den Menschenrechten deklariert sind. Aufgrung seiner Wichtigkeit wird dieses Recht in Grundgesetzten vieler Nationen erwahnt und durch internationale Abkommen geschutzt.340 Zu den wichtigsten Merkmalen dieses Rechtes gehören der Beshz eines Gerichtsstatusses der verfahrenden Behörde, die RechtmâBigkeit des Gerichtes und ihre Zusammensetzung aus unabhângigen Richtern. Vor allem resultiert eine Garantie rechtmâBiger Gerichte und ihrer Richter daraus, dass diese bereits vor der Existenz einer StreMgkeit durch Gesetz berufen, durch Gesetz ihre genauen Kompetenzen bestimmt und zuletzt die Art und Weise wie sie urteilen vordefmiert sind. Nur dadurch kann die Möglichkeit der Einflussnahme durch Regierungen auf die Gerichte unterbunden und die Entstehung willkurlich entscheidender Gerichte verhindert werden. Jeder hat also das Recht auf ein Verfahren vor einem unabhângigen und neutralen Gericht, dessen Prozessordnung, Kompetenzen und Aufgaben bereits vor einem Rechtsstreit genau bestimmt sind. Die Unabhângigkeit der Gerichte basiert auf das Prinzip der Gewaltenteilung. Die Judikative ist eine eigenstandige Kraft nebeh der Exekutive und der Legislative. Eines der Rechtsstaatsprinzipien ist die Unabhângigkeit der Gerichte und ihre Fernhaltung von politischen öder sonstigen Einflussmöglichkeiten. Der Europpische Menschenrechtshof unterscheidet zwischen der objektiven und der subjektiven Neutralitât der Gerichte. Die objektive Neutralitât liegt in der behördlichen Unabhângigkeit der Gerichte. Das beutet, dass durch die objektive Neutralitât die Gerichte dem Rechtssuchenden den Eindruck und die Sicherheit ihrer Unabhângigkeit von ailen anderen Behörden und Institutionen geben können. Die objektive Neutralitât zielt weniger auf die Unabhângigkeit der Richter selbst, sondern vielmehr auf die Unabhângigkeit der Gerichtsbehörden ab. Dagegen richtet sich die subjektive Neutralitât direkt auf die Person des Richters und seine persönliche Neutralitât. Aile Möglichkeiten, die das persönliche Urteilsvermögen des Richters beeinflussen, fallen in die Kategorie der subjektiven Neutralitât. Damit das Vertrauen des Volkes auf das Rechtssystem und seine Richter nicht verletzt und jegliche Einflussnahme auf sie verhindert werden können, sind das Rechtssystem und seine Richter trotz Ermessensfreiheit an geltendes Recht und Gesetz gebunden. Falls eine Partei durch das fehlerhafte Handeln zu Schaden kommt, so wird ihr durch nationales und üıternationales Recht die Möglichkeit auf Schadensersatz offengehalten. Allerdings gibt es kein einstimmiges internationales Übereinkommen darûber, ob der Staat öder der Richter haftbar gemacht werden kann. Diese Regelung wird in verschiedenen Nationen unterschiedlich angewendet. Für den Europâischen Menschenrechtshof ist es nicht wichtig wer für den entstandenen Schaden aufkommt. Wichtig fur ihn ist jedoch, dass Oberhaupt die341 Möglichkeit einer Schadensersatzklage gewahrt und das der entstandene Schaden ersetzt wird. Der Anspruch auf ein rechtmaBiges Verfahren ist eines der zentralen Grundsâtze des Art 6 der EMRK. Dieser Grundsatz beinhaltet die Anrufinöglichkeit und Erreichbarkeit der nationalen Gerichte, die Klage und Verteitigungsmöglichkeiten vor diesen Gerichten, das Informationsrecht iiber die Verwaltungsakte, das Beteiligungsrecht an der Verwaltungstatigkeit durch die Person selbst oder durch einen Rechtsbeistand, das Recht auf die Selbstverteidigung oder die Verteidigung durch einen Rechtsbeistandes vor dem Gericht, das Recht auf die Gleichberechtigung seiner Klage und Behauptungen mit all seinen Beweismitteln, das Recht auf ein begründetes Urteil und dessen öffentliche Verkündung und schliesslich das Recht auf die Revision und die Wiederaufhahme des Verfahrens. Ein fristgemaBes Verfahren ist ebenfalls ein Kernstück des Rechtes auf ein faires Verfahren. Der Zweck dieses Grundsatzes, welcher fur alle Rechtsuchenden gleichermafien gilt, liegt dark, dass die Dauer der_Rechtsstreitigkeit fur beide Parteien uber einen unzumutbaren Zeitraum nicht hinausgezögert wird. Dariiber hinaus soil dieser Grundsatz eine baldige Einigung die vorliegende Streitigkeit ermöglichen und die lâstiğe Sorge über den Prozessausgang so schnell wie möglich beseitigen. Die Gewahrleistung einer angemessenen Frist rechtlicher Streitigkeiten hângen von der Art der Streitigkeit, vom Verhalten der sich streitenden Parteien und zuletzt von den Behörden selbst ab. Der wesentlicher Behrag fur einen kurzen und zumutbaren Prozesses hângt also von dem Engengement der Streitparteien ab. Trotzdem reicht dieses Engagement nicht aus, urn in einer angemessenen Frist eine Einigung oder ein Urteil zu finden. Hier kanh sich das Gericht nicht allein auf das Engagement der Parteien verlassen und ist verpflichtet eine zumutbare Frist für beide Sehen zu setzten. Die Dauer einer Verfahrensfrist beginnt mit der Klageeinreichung vor einem Gericht und endet mit der Urteilsverköndung durch das Gericht. Die öffentliche Verhandlung stellt eine gerechte und rechtmâfiige Urteilsfindung sicher. Der Grundsatz der öffentlichen Verhandlung findet seine Giiltigkeit in alien Ebenen des juristischen Prozesses und muss for den AuBenstehenden klar erkennbar sein. Die öffentliche Verhandlung soil das willkurliche Handeln der Richter verhindern, das RechtsbewuBtsein des Volkes starken und die öffentliche bzw. behördliche Kontrolle der Rechtsorgane gewahrleisten. Der Grundsatz der öffentlichen Verhandlung kann in zwei Falle unterschieden werden. Der erste Fall ist eine direkte Teilnahme an der Verhandlung. Eine direkte Teilnahme342 bedeutet, dass jeder die Möglichkeit hat, wahrend einer Verhandlung im Gerichtssaal das Geschehen verfolgen zu können. Der zweite Fall ist die sog. Quasioffentlichkeit, durch die über verschiedene Medien wie Radio, Presse und Fernsehen das Verhandlungsgeschehen an die breite Öffentlichkeit getragen wird. Vom Grundsatz der öffentlichen Verhandlung kann aber in Einzellfallen im Interesse der Parteien und im Interesse der Öffentlichkeit abgewichen werden. Dies ware dann der Fall, wenn durch die öffentliche Verhandlung die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit gefahrdet werden wurde. Weiterhin können ethisch-moralische Grûnde, der Schutz von Jugendlichen und die Sicherheit einzelner Personen die Aufhebung der öffentlichen Verhandlung nötig machen.
Benzer Tezler
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