Geri Dön

Eleştirel bakış açısıyla normatif zarar kuramı

Normative damages theory from a critical viewponit

  1. Tez No: 141097
  2. Yazar: FATMA TÜLAY KARAKAŞ
  3. Danışmanlar: PROF. DR. AHMET MİTHAT KILIÇOĞLU
  4. Tez Türü: Doktora
  5. Konular: Hukuk, Law
  6. Anahtar Kelimeler: Belirtilmemiş.
  7. Yıl: 2004
  8. Dil: Türkçe
  9. Üniversite: Ankara Üniversitesi
  10. Enstitü: Sosyal Bilimler Enstitüsü
  11. Ana Bilim Dalı: Özel Hukuk Ana Bilim Dalı
  12. Bilim Dalı: Medeni Hukuk Bilim Dalı
  13. Sayfa Sayısı: 157

Özet

Özet yok.

Özet (Çeviri)

A b s trak t In dieser Arbeit wird bezweckt, den Begriff des normativen Schadens, der ins deutsche Recht von Walter Selb eingeführt und vom dem Bundesgerichtshof immer dann eingesetzt wurde, wo der herkömmliche Schadensbegriff zur Schadens- ersatzpflicht nicht genügend Beitrag leistet, abzuhandeln. Um den normativen Schadensbegriff verstehen zu können, soil auf den herkömmlichen Schadensbegriff und auf die Schaden, die von dem herkömmlichen Schadensbegriff bzw. Schadensersatztheorie nicht erfasst werden, eingegangen werden. Der herkömmliche Schaden besteht in dem Verlust der Persönlichkeit, welche die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit, die berufliche und persönliche Entwicklung einer Person umfasst, und in dem Verlust des Vermogenswerte, welche dingliche Rechte, die Anspriiche, die berufliche Entwicklungs- und Verdienst- möglichkeiten einer Person beinhalten. Nach der herkömmlichen Schadenstheorie besteht ein Schaden in der negativen Differenz vor und nach dem Schadensereignis. Mit anderen Worten besteht ein Schaden dann, wenn der Vergleich des Rechtsgüterstands vom Betroffenen, der ohne das Schadensereignis bestehen wurde, mit seinem Rechtsgüterstand, der nach dem Schadensereignis bestand, einen negativen Saldo aufweist. Bei der Verletzung einer Persönlichkeit kommt es zunâchst zum immateriellen Schaden und aber auch zum materiellen Schaden (etwa die Behandlungskosten). Demgegenüber entsteht der materielle Schaden in erster Line bei der Verletzung der Vermogenswerte. Die Feststellung der materiellen Schadens138 bereitet keine Schwierigkeiten. Die Höhe des Schadens wird bei Verletzungen der Vermögens- und der Personlichkeitswerte namlich nach dem Marktpreis bestimmt. Der immaterielle Schaden, der in der Regel bei der Verletzung der Personlichkeits werte entsteht, lâsst sich auch ohne Probleme feststellen. Schwierig ist es, der Schaden zu qualifizieren, der sowohl immaterielle als auch materielle Züge beinhaltet aber zu keinem Verlust im Vermögen führt, der nach der herkömmlichen Schadens- theoıie festzustellen ist. im deutschen Recht wird versucht, diese Schwierigkeit dadurch zu iiberwaltigen, dass man derartigen Schaden tur materiellen Schaden halt. Dies war erst deswegen erforderlich, weil die Entschadigung in Geld für immaterielle Schaden nach deutschem Recht in nur vom Gesetzt bestimmten Fallen zulassig ist (BGB § 253). Dabei ist ferner auch darauf hinzuweisen, dass die deutsch Rechtsprechung und Literatür in Fallen, in denen der entstandene Schaden zu dem immateriellen Schaden tendiert, haben sich nicht zuriickgehalten, von dem Kommerzialisierungsgedanken Gebrauch zu machen. So wird die neben den materiellen Ziige, uberwiegend die immateriellen Momente enthaltenen Verluste, die von dem herkömmlichen Schadensbegriff nicht erfassten werden komiten, im deutschen Recht unter Berufung auf der normativen Schadensbegriff ersetzt. Die Abweichung von der herkömmlichen Schadens- ersatztheorie, die zugleich auch eine Abweichung von dem herkömmlichen Schadens begriff bedeutet, hat zur Folge, dass sich die Schadensersatzpflicht in zwei teilen. Zum einen wird ein Ersatz für derartigen Schaden zugesprochen, der nach der herkömmlichen Differenztheorie erfasst ist, zum zweiten wird auch ein Ersatz fur den Schaden geleistet, dessen Erzsatz aufgrund normativer und kommerzieller Bewertungen nicht systematisch sondern in einzelnen vergleichbaren Fallen berechtigt139 scheint. Hier ist es zu überlegen, ob der normative Schadensbegriff oder das deutsche Schadensersatzpraxis mit diesem dualen System von dem türkischeıı Recht übernommen werden kann. Diese Überlegung kann sich auf zwei Aspekte konsentrieren: Zum ersten und wichtigsten muss gefragt werden, ob wir uns mit den schadensersatzrechtlich geschützten Werte nach unserem Recht genügen oder es die schadensersatzrechtlich zu schiitzenden neuen Werte geben soil. 1st es zu bejahen, damı kommt es zum zweiten Problempunkt, ob die schadensersatzrechtlich zu schiitzenden neue Werte bzw. die neu zu ersetzende Schaden, wie im deutschen Recht, durch die Anwendung des normativen Schadensbegriff s geregelt werden sollen. All nach deutschem Recht zu ersetzenden Werte bzw. Schâden, welche gelegentlich auch im tiirkischen Recht diskutiert werden, haben die Entwicklung und das Daseins der einzelnen Persönlichkeit zu garantieren. So ist darauf hinzuweisen, dass das Schadensersatzrecht, das sich den Schutz der dinglichen Rechte und damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten einer Person verpflichtet, mittlerweile zu einem individuellen Schadensersatzrecht tendiert. Fiir einen Verlust beim Interesse einer Person, ihre Sache nutzen zu können, bei der Erwerbstatigkeit, bei der Erholungs- möglichkeit ist deshalb ein Ersatz zu leisten, ohne darauf anzukommen, ob tatsachlich ein Vermögensverlust eingetreten oder eine Verdienstmöglichkeit entgangen ist. Bejahen wir ein Schadensersatz beim entgangenen Gewinn ohne eine Zögerung, dann können wir auch ein Ersatz bei der Verhinderung der Personlichkeitsentwicklung einer Peson gewahren. Dazu ist aber der Kommerzialisierungsgedanke wie im deutschen Recht nicht geeignet. Der Kommerzialisierungsgedanke fiihrt letztendlich zu einer gefahrlichen Folge, ein Geldersatz fiir alle Werte rechtlich in Geltung zu bringen.140 Der Zweck der Anerkennung der ersatzfâhigen Werte ist die Beseitigung öder Ausgleich der Verhinderung der Personlichkeitsentwicklung einer Person. Das geeignete Mittel ist dazu die Genugtuung (Schmerzensgeld). im Gegensatz zu dem deutschen Recht wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dessen Inhalt Literatür und die Rechtsprechung hat zu bestimmen, nach dem Artikel 49 tOR geschützt. Es gibt keinen Grand dafür, den Art. 49 tOR als eine Ausnahmeregehmg zu betrachten und ihn eng auszulegen. Jeder Eingriff in die Entwicklung einer Person und in ihr Dasein - er muss nicht zwingend lebensbedrohlich sein - stellt eine Veıietzung des Persönlichkeitsreclıts dar und es wird vom Art. 24 tZGB und vom Art. 49 tOR gestützt. Zum Schluss ist es zu sagen, dass die Diskussion um den normativen Schadensbegriff im deutschen Recht auch fiir uns, insbesondere aufgrund der ııeuen Schadensersatzmöglichkeiten, von grofier Bedeutuııg ist und er ist deshalb anzuerkennen. Jedoch sind die ııeuen Schadensersatzmöglichkeiten nicht unter dem Gesichtspunkt des materiellen Schadensersatzes, sonder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes fiir immaterielle Schâden zu bewerten, zumal sie iiberwiegend die Personlichkeitswerte betreffen.

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