Roma hukukunda aile babasının egemenliği altında bulunanların fiillerinden sorumluluğu ile Türk hukukunda ev reisinin sorumluluğu
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- Tez No: 25994
- Danışmanlar: PROF. DR. ÖZCAN ÇELEBİCAN(KARADENİZ)
- Tez Türü: Yüksek Lisans
- Konular: Hukuk, Law
- Anahtar Kelimeler: Belirtilmemiş.
- Yıl: 1993
- Dil: Türkçe
- Üniversite: Ankara Üniversitesi
- Enstitü: Sosyal Bilimler Enstitüsü
- Ana Bilim Dalı: Özel Hukuk Ana Bilim Dalı
- Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
- Sayfa Sayısı: 167
Özet
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Özet (Çeviri)
152 ZUSAMMENFASSUNG Bei dieser Arbeit handelt es sich um die Haftung des Gewalthabers (Pater Familias) für die Handlungen des Gewaltunterworfenen im römischen Recht und die Haftung des Familienhaupts im türkischen Recht. Die Gründe, warum die Haftung für die Rechtsgeschaefte und Delikte des Gewaltunterworfenen dem Gewalthaber zukommt, sind unterschiedlicher Art. Diese Gründe können in drei Gruppen zusammengestellt werden. Erstens, dass die Gewaltunterworfenen zwar Geschaeftsfaehigkeit besitzen, aber keine Rechtsfaehigkeit haben; zweitens, dass der Gewalthaber über die Gewaltunterworfenen, die Hauskinder und Sklaven absolute Vollgewalt hat; drittens, dass die Gewaltunterworfenen wegen ihrer Delikte rechtlich nicht verfolgt werden können. Diese Ausführungen sollen gezeigt haben, dass die Klaerung der Bedingungen der Rechts-und Geschaeftsfaehigkeit und des Prozesses der Verfolgung der Delikte im römischen Recht für die Bewaeltigung der Probleme der Haftung des Gewalthabers unvermeidlich ist. Diese Themen sind in der Einführungsteil der vorliegenden Arbeit behandelt worden. Das Wesen und die Erscheinungsformen dieser Haftungsverhaeltnisse können erst nur von der besonderen Struktur der Familie und der sie praegenden Stellung des Patria Potestas im römischen Recht ausgehend begriffen und klargestellt werden. Um diese Tatsache gerecht zu werden, haben wir uns im ersten Teil dieser Arbeit zunaechst mit der erwaehnten Struktur der Familie, dem Begriff und der Stellung des Pater Familias und dem Inhalt des Patria Potestas beschaeftigt und dann sind wir auf die Formen der Haftung des Pater Familias eingegangen. Dabei sind zwei Hauptformen der Haftung des Pater Familias unterschieden. Bei der ersten geht es um die Haftung für die Verpflichtungsgeschaeften der Gewaltunterworfenen. Für diese Haftung haben die Praetoren einige Klagen geschaffen, die gegen die Gewalthaber gerichtet werden können. Diese Klagen werden seit der Glossatorenzeit als Actiones Adiecticiae153 Qualitatis zusammengefasst. Bei der zweiten Form handelt es sich dagegen um die Haftung des Gewalthabers für die von Gewaltunterworfenen begangenen Delikte, im Grunde ist der Eintritt dieser Haftung des Gewalthabers mit einer Voraussetzung verbunden. Der Verletzte kann sich gegen den Gewalthaber erst dann wenden, wenn der Gewalthaber den das Delikt begangenen Gewaltunterworfenen nicht freigibt. In diesem Fall erhaelt der Verletzte die Deliktsklagen als Actiones Noxales. Diese Klagen gehen gegen den Gewalthaber und stellen ihn vor die Wahl, entweder den Taeter dem Verletzten auszuliefern (Noxae Datio) oder die Delikfbusse zu bezahlen, als haette er selbst Delikte begangen. Der zweite Teil besteht aus der Behandlung der Haftung des Familienhaupts im türkischen Recht. Dem Zusammenleben als Familie ist im türkischen Recht die Qualifikation des Rechtsverhaeltnisses zuerkannt. Eine der mit diesem Verhaeltnis verbundenen Folgen ist die Haftung des Familienhaupts. Diese Haftung bezieht sich auf die unerlaubte Handlungen der unter seiner Aufsicht stehenden Minderjaehrigen, Geisteskranken, Geistesschwaechen und Entmündingten. In diesem Teil der Arbeit sind Rechtnatur, Grundlagen, Bedingungen und Folgen dieser Haftung diskutiert worden. Am Ende der Arbeit haben wir im Rahmen eines selbststaendigen Teils den Versuch untergenommen einen Vergleich zwischen der Haftung des Pater Familias im römischen Recht und der des Familienhaupts im türkischen Recht zu machen. Aus diesem Vergleich hat sich ergeben, dass der rechtliche Rahmen der Haftung des Pater Familias im römischen Recht die Regelung der Haftung des Familienhaupts im türkischen Recht direkt und im wesentlichen nicht beeinflusst hat. Wenn man überhaupt nach einer Beziehung zwischen beiden Institutionen suchen möchte, dann kann gesagt werden, dass der Gedanke über die Haftung für die Handlungen der Dritten im modernen Recht, der auch der Haftung des Familienhaupts im türkischen Recht zugrundeliegt, aus den Prinzipien der Haftung des Gewalthabers für die Handlungen der Gewaltunterworfenen im römischen Recht entstanden hat.
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