Geri Dön

Türk hukukunda havale

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  1. Tez No: 37231
  2. Yazar: SERPİL KANTAR (ARPACI)
  3. Danışmanlar: DOÇ.DR. ARİF B. KOCAMAN
  4. Tez Türü: Yüksek Lisans
  5. Konular: Hukuk, Law
  6. Anahtar Kelimeler: Belirtilmemiş.
  7. Yıl: 1993
  8. Dil: Türkçe
  9. Üniversite: Ankara Üniversitesi
  10. Enstitü: Sosyal Bilimler Enstitüsü
  11. Ana Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
  12. Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
  13. Sayfa Sayısı: 156

Özet

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Özet (Çeviri)

153 = ZUSAMMENFASSUNG b Diese Magisterarbeit handelt von der Anweisung. Die Anweisung 1st ein Dreiecksverhaeltnis. Der Anweisende, welcher einer der an diesem Dreiecksverhaeltnis beteiligten Personen ist, ermaechtigt durch eine einseitige Willenserklae- rung den Angewiesenen zur Leistung an den Anweisungsemp- faenger und diesen zur Entgegennahme der Leistung. Aus die sem Grund ist die Anweisung eine Doppelermaechtigung. Die Beziehung zwischen dem Anweisenden und dem Ange wiesenen wird als“Deckungsverhaeltnis”, diejenige zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfaenger als“Valuta- verhaeltnis”, diejenige zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfaenger als“Anweisungsverhaeltnis”bezeichnet. Die gleiche Terminologie wird auch bei den anderen Dreiecks- verhaeltnissen anerkannt. So wird beispielweise“beim Vertrag zugunsten Dritter”die Begriffe des“Deckungs - und Valutaver- haeltnis”verwendet. Bei der Anweisung ist der Angewiesene zur Zahlung, der Anweisungsempfaenger zur Entgegennahme ermaechtigt, aber nicht verpflichtet. Eine Pflicht zur Zahlung gegenüber dem An weisungsempfaenger entsteht erst, wenn der Angewiesene die Anweisung angenommen hat. Da bei der Anweisung von einer Annahmepflicht keine Rede ist, stellt die Anweisung nunmehr indessen eine Doppeler maechtigung dar, die keinen Vertragscharakter hat.154 Aus diesem Grund ist zu empfehlen, dass Art. 457 des türklschen OR nach dem Vorbild des § 789 BGB revidiert wird. Eine deutliche Stellungsnahme des türklschen Kassatlons- hofes zur Rechtsnatur der Anweisung ist kaum zu finden. Wiederum 1st Art 459 Abs 2 des türklschen OR revisions- bedürftlg. Und zwar 1st der Angewiesene frei, die Ermaechtigung zur Leistung anzunehmen oder nicht anzunehmen. Allerdings enthaelt Art. 459 Abs. 2 tOR eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz. In den Faellen, in denen der Angewiesene im Innen- verhaeltnis Schuldner des Anweisenden 1st (d. h. Anweisung auf Schuld), ist der Angewiesene zur Leistung an den Anweisungs- emfaenger verpflichtet. Jedoch ist in diesem Fall unmöglich, dass der zahlende An gewiesene eine die Zahlung bezeugende und ordnungsgemaess ausgestellte Quittung erhaelt. Denn der Anweisungsempfanger, der vom Innenverhaeltnis zwischen dem Anweisenden und An- gewiesenen keine Kenntnis hat und auch haben muss, kann keine Quittung ausstellen, worin er bestaetigt, dass eine Zahlung schon stattgefunden 1st. Mithin ist der Anweisungsempfaenger nicht in der Lage, dem Angewiesenen eine ordnungsgemaess ausgestellte Quittung auszuhaendigen. Nun ist der Angewiesene zur Zahlung nur dann verpflichtet, wenn ihm eine ordnungsgemaess ausgestellte Quittung gegeben wird. Umgekehrt gilt festzustellen, daJ3 der Angewiesene bei der“Anweisung auf Schuld”an den Anweisungsempfaenger nicht soil zahlen müssen, der keine solche Quittung geben kann. Aus die-155 sem Grund bleibt zu wunschen, daJ5 Art 359 Abs 2 tOR nach dem VorbÜd des § 787/11 revidiert wird. im übrigen ist die Rechtsstellung des Angewiesenen bezüglich des Beweises durch die Regelung von Art 459 Abs 2 tOR verschlechtert. Angesicht dieser Bestimmungen ist als aus- reichend zu betrachten, dass der Angewiesene seine im Innen- verhaeltnis gegenüber dem Anweisenden bestehende Schuld erfüllt hat, wenn er gemaess der Bestimmungen der türkischen ZPO beweisen kann, dass er vom Anweisenden zur Leistung er- maechtigt wird und dass er gestützt auf dieser Ermaechtigung an den Anweisungsempfaenger geleistet hat. Auch der Anweisungsempfaenger muss die vom Anweisen den erteilte Ermaechtigung zur Entgegennahme nicht anneh- men. Wenn der Anweisungsempfaenger diese Ermaechtigung an- nimmt, dann kann er einen bestimmten Geldbetrag öder Wertpapiere öder andere vertretbaren Sachen“in eigenem Namen”und“auf Rechnung des Anweisenden”entgegennehmen. Die von dem Anweisenden erteilte Ermaechtigung zur Entge gennahme raeumt dem Anweisungsempfaenger keinen Anspruch gegen den Angewiesenen ein. Die Anweisung hat für den Anwer- sungsempfaenger keinen Vermogenswert; vielmehr stellt“eine Hoffnung auf den Erwerb (auf die Zuwendung)”dar. Ein Forde- rungsrecht gegen den Angewiesenen steht dem Anweisungs empfaenger erst dann zu, wenn der Angewiesene die Anweisung angenommen hat.156 Der Widerruf der Anweisung ist in Art 461 tOR unter dem Randtitel“Regress”geregelt. Jedoch stehen der Titel und der Text dieses Artikel nicht miteinander in Einklang. Dass der Randtitel dieses Artikel, - wie in §790 BGB und Art 470 OR-, durch den "Widerruf ersetzt wird, wurde diese Disharmonie be- seitigen. Ausserdem widerspricht der Randtitel dieser Bestim- mung der rechtlichen Natur der Anweisung, da beim Anweisungsverhaeltnis, - ausgenommen von dem Fall, in dem das Innenverhaeltnis ein solches Recht einraeumt -, von einem Regress keine Rede 1st. In tOR ist für die Anweisung keine spezielle Verjaehrungs- frist vorgesehen. Aus diesem Grund gilt fur die Anweisung zehn- jaehrige Verjaehrungsfrist nach Art. 125 tOR. Aber diese Frist ist fur die Anweisung eine lange Zeit und - wie in §786 BGB - drei- jaehrige Verjaehrungsfrist zu empfehlen. Auf diese Weise wurde mit dem im Handelsgesetzbuch geregelten und als eine qualifi- zierte Anweisung angesehenen Wechsel, Check und mit der Ord- reanweisung Paralelitaet geschaffen. Schliesslich ist in dieser Arbeit der im Handelsgesetzbuch geregelte und als qualifizerte Anweisung angesehene Wechsel, Check und die Ordreanweisung und die Unterschiede zwischen denen und der in tOR geregelten Anweisung behandelt.

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