Hakimin takdir hakkı (TMK m.4)
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- Tez No: 37355
- Danışmanlar: PROF.DR. EROL CANSEL
- Tez Türü: Yüksek Lisans
- Konular: Hukuk, Law
- Anahtar Kelimeler: Hakimler, Medeni hukuk, Takdir yetkisi, Judge, Civil law, Discretionary power
- Yıl: 1994
- Dil: Türkçe
- Üniversite: Ankara Üniversitesi
- Enstitü: Sosyal Bilimler Enstitüsü
- Ana Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
- Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
- Sayfa Sayısı: Belirtilmemiş.
Özet
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Özet (Çeviri)
ZUSAMMENFASSUNG Ermessenentscheide sind für sehr verschiedene Rechtsgebiete bedeutsam : Vor allem für das öffentliche Recht besonders für das Verwaltungsrecht, aber auch fur das Strafrecht und das Prozessrecht. Nach Art. 4 des TMK hat des Richter dort, wo das Gesetz auf das Ermessen oder auf dre“Wurdigung der Umstânde”oder auf“wlchtige Gründe”verweist, nach Recht und Biligkeit zu entscheiden. Ermessen setz stets eine gewlsse Freiheit voraus. Hâufig wird denn auch in der Doktrin und in den Gesetzestexten der Ausdruck“freies Ermessen”gebraucht. Diese freiheit steht im Gegensatz zur Bindung durch Recht snormen. Als wesentliches Merkmal der Billigkeitsentscheidung behrachtet man gelegentlich, dass sie durch eine zur autoritativen Anwendung des Recht es eingesetzte Behörde erfolgt. Demnach kann es nicht nur der Ricliter und administratives Organ, sondern irgendeine Person eine Beurteilung nach Recht und Billigkeit vornehmen (TMK Art. 58/Abs.3 ; Art. 84 ; Art 330/5". Wo Richter oder administrative Behörden und Beamte befugt sind, nach ihrem Ermesssen eine solchen Entscheid zu treffen und inwieweit ihr Ermessen dabei nicht durch Rechtsnormen beschrânkt ist, mag ab und zu zweifelhaft sein ; sicher steht es ihnen zu in Fallen in denen das Gesetz selber ausdrûcklich ern solches Ermessen einrâumt, indem es z.B. dem Richter dre Wahl überlâJ3t, eine Rechtsfolge zu verfügen oder nicht oder ihr AusmaJS nâher zu bestimmen. Das Verhâltnis zwischen Art. 1 und Art. 4 kann solches bestimmt werden. Sie unterscheiden sich dadurch voreinander, dass gemass Art. 1 Abs. 2 mittels legislatorischer methode eine Regelaufgestellt werden muss, wahrend die Billgikeitsentscheidung kauz istisch gefâllt wlr, nur als die den besonderen Verhâltnissen am besten angepasste Lösung motiviert zu sein braucht. Die Ausfüllung von Lücken intra und praeter legem gemâss Art. 1 Abs. 2 ist die Regel ; Art. 4 nimmt davon aber gewisse Lücken intra legem aus und unterstellt sie einer Sonderregelung. In diesem Arbeit liegt ein Hinweis darauf, in welchem Geist vom Ermessen Gebrauch zu machen ist. Pflichtwidrig ware nicht nur jeder MiJSbrauch der amtlichen Befugnis fur eigene Zwecke, sondern auch irgendwelche sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung irgendwelcher sonderinteressen von Beteiligten öder der hinter ihnen stehenden Personen und Organisationen umgekehrt ebenso Schikane, Laune und Wilkur jeder Art. In letzterer Teil dieser Arbeit wird auch untersucht, ob und wieweit ein Entscheid nach Recht und Billigkeit auf dem Reschtsmittelwege überprüft werden kann. wjsssbs: s
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