Die publizitätswirkungen des handelsregistersim Deutschen und Türkischen recht
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- Tez No: 676954
- Danışmanlar: PROF. DR. ROLAND MİCHAEL BECKMANN
- Tez Türü: Yüksek Lisans
- Konular: Hukuk, Law
- Anahtar Kelimeler: Belirtilmemiş.
- Yıl: 2010
- Dil: Almanca
- Üniversite: Universität des Saarlandes
- Enstitü: Yurtdışı Enstitü
- Ana Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
- Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
- Sayfa Sayısı: 59
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Özet (Çeviri)
Die Bekanntmachung und Öffentlichkeit der wichtige Handlungen und Rechtslage dient gut laufender Handelsverhältnisse. Aus diesem Grund werden die Handelsregister in den unterschiedlichen Rechtsordnungen gegründet. Das Handelsregister ist im Gesetzbuch so geregelt, dass kaufmännische Handlungen führende naturliche oder juristische Personen und Informationen und Dokumente bezüglich ihre Gewerbe oder Handlungen eingetragen sind und der Kontrolle und Überwachung des Staats unterliegen. Es ist zudem ein öffentliches Register. Die Handelsregistergeschäfte wird in Deutschland durch das Gericht, in der Türkei durch eine eigene Institution geführt. Das Handelsregister wird durch THGB und THRegV geregelt. In 1995 wurde das türkische Handelsregisterssystem durch die Notverordnung Nr. 559 reformiert. Nach der ehemaligen Regelung wurde das Handelsregisteramt innerhalb LG gegründet. Das Handelsregisteramt unterlag im Früher das JM. Nach 1995 wird das Handelsregisteramt innerhalb IHK gegründet und unterliegt der IHM. Die Experten kritisieren, dass die neue Regelung die Unabhängigkeit des Handelsregisteramts behindert. Die Rechtswirkungen des Handelsregisters im türkischen Recht sich trennen zwei Teile: Die innerlichen Wirkungen und die äuβerlichen Wirkungen. Konstitutive Wirkungen, Deklaratorische Wirkungen und Heilende Wirkungen sind Innerliche Wirkungen. Die gleiche Wirkungen liegt auch im deutschen Recht vor. Aber der Begriff der Publizitätswirkungen im deutschen Recht heiβt Äuβerliche Wirkungen im türkischen Recht. Die Äuβerliche Wirkungen werden in Art. 39 THGB und in § 15 HGB unter der Überschrift Publizitätswirkungen geregelt. 49 Der allgemeine Interessenkonflikt zwischen Eintragungsinteressenten und Dritten bezüglich der Kenntnis vorhandener, einzutragender Tatsachen wird in beiden Rechtsordnungen durch den Grundsatz der negativen Publizitätswirkung in gleicher weise gesetzlich gelöst. Es wird in § 15 Abs. 1 HGB und in § 39 Abs. 2 THGB geregelt. Eine eintragungspflichtige Tatsache, die nicht ordnungsgemäβ in das Handelsregister eingetragen und nicht bekanntgemacht ist, gilt grundsätzlich als unbekannt für gutgläubige Dritte. Durch diese Bestimmungen werden gutgläubige Dritte in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand einmal richtig gewesener Eintragungen und / oder Bekanntmachungen geschützt. Beim Nichteintragung wird die Gutglubigkeit der Dritter geschützt. Eine eintragungspflichtige Tatsache, die ordnungsgemäβ eingetragen und bekenntgemacht ist, gilt zugunsten der Eintragungsinteressenten als bekannt. Die Dritten dürfen nicht Unwissenheit behaupten. Diese Vorschrift wird in § 15 Abs. 2 HGB und in Art. 39 Abs. 1 THGB geregelt. Es wird im türkischen Recht als die positive Publizitätswirkung bezeichnet. Die positive Publizitätswirkung wird im deutschen Recht in § 15 Abs. 3 geregelt. Anders als im türkischen Recht macht in deutschen Recht § 15 Abs. 2 jedoch eine Ausnahme dahin, daβ Dritte eine bekanntgemachte Tatsache nicht gegen sich gelten lassen müssen, wenn sie für Rechtshandlungen innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung nachweisen, daβ sie die Tatsache weder kannten noch kennen mussten. Der Interessenkonflikt bei unrichtiger Eintragung und / oder Bekanntmachung wird in den beiden Rechtsordnungen nicht gleich geregelt. Verkehrschutz bei unrichtiger Eintragung und / oder Bekanntmachung wird im deutschen Recht als die positive Publizitätswirkung genannt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist der Schutz des Vertrauen in das Handelsregister. § 15 Abs. 3 HGB 50 sagt, daβ wenn eine eintragungspflichtige Tatsache unrichtig bekanntgemacht ist, darf gutgläubige Dritte sich auf die Richtigkeit der Bekanntmachung allgemein verlassen. In den Fallen, in denen § 15 Abs. 3 HGB keine Anwendung findet, gelten die gewohnheitsrechtlichen Rechtsscheingrundsätze bei unrichtigen Eintragung. Vertrauensprinzip wird nicht durch allgemeine Bestimmungen in THGB geregelt. Es wird Schadenersatzpflicht für die amtliche Institutionen gem. Art. 41 TOR, Art. 55 TOR und für den bösgläubigen Eintragungsinteressent gem. Art. 40 THGB geregelt. Der Titel des Art. 39 THGB ist“Vertrauenschutz”. Wegen des Titels des Art. 39 THGB, schützt diese Vorschriften nicht Vertrauensprinzip. Nur die negative und positive Publizitätswirkungen werden in Art. 39 THGB geregelt. Der Schutz des Vertrauens der gutgläubigen Dritten auf das Richtigkeitsgewähr des Registerinhalts durch das Rechtsscheinprinzip ist ein sehr neues und streitiges Thema im türkischen Recht. Um gesetzlichen Vertrauensschutz bei unrichtigem Registerinhalt zu gewährleisten, hatte die deutsche Rechtsprechung und Lehre zwei gewohnheitsrechtlich geltenden Rechtsscheingrundsätze entwickelt. Die Inkrafttreten des § 15 Abs. 3 HGB in 1969 gewährte positiven Vertrauensschutz. Der Vertrauen der Dritten auf das Schweigen des Handelsregister ist immer in beiden Rechtsordnungen schutzwürdig.“Hiermit versichere ich, dass ich diese Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfsmittel angefertigt habe.”
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