Nesebin reddi davası
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- Tez No: 41595
- Danışmanlar: PROF.DR. EROL CANSEL
- Tez Türü: Doktora
- Konular: Hukuk, Law
- Anahtar Kelimeler: Belirtilmemiş.
- Yıl: 1995
- Dil: Türkçe
- Üniversite: Ankara Üniversitesi
- Enstitü: Sosyal Bilimler Enstitüsü
- Ana Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
- Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
- Sayfa Sayısı: 186
Özet
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Özet (Çeviri)
182 ZUSAMMENFASSUNG Die Abstammung, die auf eine Juristische Situation eines Jemanden in der Gesellschaft und in der Familie beschrankt ist, biidet die Familienrechtinstitution. Im breiten Sinne sagt die Abstammung die Stammgebunderheit zwischen zwei aus, von denen der eine aus der Befruchtung des anderen abstam. Also in diesem Sinne ist die Abstammung eine Unbegrenzte Unter - und Oberstammverwandschaft zwischen den Personen.Nur das Türkische Zivilgesetzbuch (TZGB.) nahm die Herkunft im breiten Sinne; indem es mit der Ober - und Unterestammver- wandschaft eines jemanden mit dessen Mutter-Vater begrenzte. Das Türkische Zivilgesetzbuch regulierte im breiten Sinne die Abstammung mit zwei Utersche idenden Unterwerfungen nahmlich mit der Ehe lichen Abstammung (Art. 241 usw.) und der Unehelichen Abstammung (Art. 250 usw.). Die Eheliche Abstammung ist die Herkunft eines Kindes, dass wahrend der Anwesenheit der Ehe geboren oder wahrend dessen Einheit zum Gebârdemutter geraten ist. Ausserdem sind auch die Kinder von der Ehelichen Abstammung, deren Herkunfte mit einer He i rat, e i nem Gerichtsurteil oder auch e i nem Verwaltungsweg der Privatgesetze korrigiert wurde. Die Anfechtungsklage der Abstammung ist e in Prozess dessen Gebârde eine Neuigkeit herausbringt und desen Vergan- genheitszüge, wie die Geburt in der Ehe oder des geraten des Embrios zur Gebârdemutter wahrend der Ehe, eine Juristische von selbst enstandene Eheliche Abstammung zwischen dem Kin-183 de, der Mutter und dem Ehemann de Mutter (Vater) bildet. Mit diesem Prozess kann die als“Der Ehemann ist der Vater des Kindes, dessen Geburt in dreihundert Tagen nachder Ehelichen Anwesenheit öder dem Ehelichen Verfall geschieht (TZGB. Art. 241/1) betonte Eherliche Abstammungsvermutung widerlegt werden.Diese Vermutung ist eine etwas verbreitete Form von ”pater is est quam nuptiae demonstrant“ (Der Vater ist der, der von der Ehe gezeigt wird), die von der Römisch- en Rechtwissenschaften abstam. Jedes Kind, dass wahrend der Anwesenheit der Ehe zur Welt gebracht wurde,wurde von dem Türkischem Zivilgesetzbuch als Eheliche Abstammung anerkannt. Bei der Anfechtungsklage der Abstammung, kann das gelingen des Kindes zur Gebardemut- ter wahrend der Anwesenheit der Ehe öder dem Verfall der Ehe als ein Unterscheidendes Beweismateriel dienen. Ein nach hundertachtzig Tagen spâter nach dem Heiratsantrag zur Welt gebrrachtes Kind wird als ein Kind betrachtet, die wahrend der Anwesenheit der Ehegemeinschaft zur Gebardemutter gera- jen ist und dessen Vater der Ehemann sei (TZGB. Art. 243) (Starkeheliches Abstammungsvermutung). in diesem Fail kann der Ehemann die Abstammung nur mit dem Beweis”Die Unmöglich- keit der Zugehörigkeit des Kindes zu ihm“ ablehnen. Darum muss er entweder beweisen, dass eine Geschlechtliche Bezie- hung unmaglich ware (z.B.; dass er wahrend der Kritischen Periode seiner Frau im Ausland in dem Gefangnis war) öder, dass trotz einer Sexual len Beziehung keine Kausalitat zwi- schen der Entstehung und der Geburt des Kindes geben könne.184 Darum kann man aus den Wissenschaf t lichen Methoden, wie des körper lichen Re if grades, der Antropobioligischen und Erblich- en Untersuchung als auch von der Blutuntersuchung sich geb- rauch machen. Bei der Antropobiologischen - und Erblichen Untersuchungsmethode werden die Morphologischen Eigenschaf- ten des Mutters und des Vaters untersucht. Mit dieser Metho- de kann Sicherheitshalber herausgefunden werden, ob der Ehe mann der Vater des Kindes sei öder nicht. Mit der Blutunter suchung wird im Gegensatz zu dies nicht Untersucht ob der Ehemann der Vater des Kindes sei,sondern ob er es nicht sei. Die Anfechtung des Abstammes eines in der Ehe geborenes aber ausserhalb öder beim Verfall der Ehe zur Gebârdemutter erlungenes Kindes ist noch leichter. Der Türkische Zivilge- setz spricht nicht von dem ”Gelungensein des Kindes zur Gebârdemutter ausserhalb der Ehe“ sonderh von der ”Geburt des Kindes innerhalb von hundertachtzig Tagen nach dera Heiratsvertrag“ (Art. 244/1). Der Grund dafür ist die Medizi- nische Angabe die am geringsten eine hundertachtzig Tâgige Aufenthaltsdauer in der Gebârdemutter ftir die Fortsetzung des Lebens des Kindes als Bedarf ansieht. Mit dieser Angabe ist festzustel len; falls die Geburt eines Kindes vor hunder tachtzig Tagen nach dem Heiratsantrag folgen sollte, könnte dies ein Fall fiir das ausserhalb der Ehe zu der Gebârdemut ter gelungenes Kind sein. Bei diesem Fall wiirde die Vermu- tung,dass der Ehemann der Vater des Kindes sei, sehr schwach fallen.Wegen dieser Schwacheheliche Abstammungsvermutung hat man dem Ehemann keine Beweisfiihrung fiir die Unmöglichkeits-185 grad der Gehörigkeit des Kindes zugeordnet, sondern nur eine Möglichkeit mit e iner lediglichen Kundgebung Zugewiesen um die Abstammung abzuweisen. Wenn aber im Gegenteil zu dies ein Beweis.. fur die Sexual le Beziehung wahrend des Schwanger werdens der Frau geliefert werden kann, kann die Eheliche Abstammung wieder angenommen werden (TZGB.Art.244/11).Jedoch gehört der Beweis dieser Sache zu der Klagerin. Die jenigen die das Recht besitzen einen Anfechtungsprozess des Abstamms einzufiihren, sind von dem Gesetz begrenzt worden. Diese sind als; der Ehemann, die jenigen die zusammen mit dem Kind Er- berecht haben, die jenigen die wegen dem Kind nichts von dem Erbe bekommen werden und der Staatsanwalt bestimmt worden. Bei der Einführung dieser Anklage ist kein Recht zu der Mut ter, dem Kind und dem natür lichen Vater gegeben worden. Das Einfiihrungsrecht zu dieser Anklage ist auch mit einer Zeitperiode begrenzt worden. Diese Zeit ist ein Monat für die Erbschaft nachdem sie die Geburt lernt (TZG.Art.242, 245/1).Der Ehemann, falls er bei der Anerkennungszeitperoide des Kindes betrugen wurde und so das Kind nicht rechtzeitig Ziiriickweisen konnte, kann innerhalb von e i nem Monat nachdem er es ge lernt hat diesen Prozess einführen. Liegt der Grund weshalb der Ehemann die Anklage innerhalb der gegebenen Pe- riode wegen einem ”Berechtigtem Anlass" nicht einführen konnte, so soil er auf den Prozess so bald diese Ursache verschwindet eingehen. Der Anfang der Zeitperiode bei der Anklage des Staatsanwalts ist im Gesetzt nicht bekannt gege ben worden. In der Doktrin wird die Meinung geaussert, dass186 die ein Monatlich lange Zeitperiode von dern Moment Anfangen müsse, nachdem der Staatsanwalt den Grund der Zuruckweisung zu erkennen bekomme. In der Türkischen Rechtwissenschaft gibt es keine genau ere Ordnung zu dem Einfluss des Samens, des Embryos und dem Eierstocks gegenüber des Abstamm Rechtwissenschaft. Nur in IFETMY. Art. 4/f, wird der Ehefrau das Recht gegeben mit den in vivo oder in vitro Samen des Ehemannes eine kiinstliche Befruchtung einzugehen. Ein Erfolg be i der Anfechtung des Abstammungsprozesses, also in dem Fall bei dem das Gericht das Kind zu einer Abge- lenten Abstammung beurleillt, lasst die Zukunft gebundene Eherliche Abstammung zwischen dem Kind und dem Ehemann weg- fallen. Das heisst die Situation des Kindes nimmt auf das Geburtsdatum bezogen eine Lage eines Ausserehe lichen Kindes an und die Beziehung von der Mutter und dem Kind wird von der Ehe lichen Abstammung zum Unehe lichen umgewandelt. Das Kind geriet gegenüber dem natürlichen Vater in eine Unehe- liche Situation, die nur nach dem fesstliegen des Ablehnpro- zesses von dem Anerkannt werden des natürlichen Vaters oder des Gegenüber eröfnung einer Vaterschaftsklage zu einer Unehe lichen Abstammung gebildet wird.
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