Hakem sözleşmesi
Schiedsrichtervertrag
- Tez No: 81659
- Danışmanlar: PROF. DR. EJDER YILMAZ
- Tez Türü: Doktora
- Konular: Hukuk, Law
- Anahtar Kelimeler: Belirtilmemiş.
- Yıl: 1999
- Dil: Türkçe
- Üniversite: Ankara Üniversitesi
- Enstitü: Sosyal Bilimler Enstitüsü
- Ana Bilim Dalı: Özel Hukuk Ana Bilim Dalı
- Bilim Dalı: Medeni Usül İcra İflas Hukuku Bilim Dalı
- Sayfa Sayısı: 320
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Özet (Çeviri)
ZUSAMMENFASSUNG Der Schiedsrichtervertrag ist ein Vertrag zwischen einem schiedsrichter und alien Parteien des Schiedsvertrags. Der Schiedsrichtervertrag kommt formlos zustande, auch durch schlüssiges Verhalten. Grundsâtzlich ist die Wirkung des Schiedsrichtervertrags von der des Schiedsvertrages unabhângig. Dies kann anders sein, wenn der Schiedsvertrag Grundlage einer Ermâchtigung zur Ernennung eines Schiedsrichters ist. Bei Unentgeltlichkeit handelt es sich um einen Auftrag gemâlJ art 386 ff. des türkischen Obligationen Gesetz (BK) bei, Entgeltlichkeit, die in der Regel vorliegt, um einen Auftrag. Der Schiedsrichtervertrag kommt wie jeder andere Vertrag auch durch den Austausch übereinstimmender Willenserklarungen zustande, wobei wie üblich die zeitlich frühere Erklârung das Vertragsangebot, die spater die Vertragsannahme ist. Ernennen beide Parteien gemeinsam einen Schiedsrichter, so ist darin unproblematisch das gemeinschafliche Angebot zum AbschluB des Schiedsrichtervertrags zu sehen. Nimmt der Schiedsrichter dieses Angebot durch die Erklârung seiner Bereitschaft gegenüber beiden Parteien an, das Schiedsrichteramt, zu den angebotenen Konditionen, auszuüben, so komt damit der Schiedsrichtervertrag zustande. Art 386 Abs. 1 BK sieht vor, dass sich der Beauftragte durch die Annahme des Auftrages verpflichtet“die ihm übertragenen Geschâfte oder Dienste vertragsgemâss zu besorgen”. Dies bedeutet für den Schiedsrichter folgendes: Von ihm wird verlangt, das Schiedsgerichtsverfahren ordnungsgemâss durchzufuhren. an demselben nach Krâften mitzuvirken und, die Rechtsstreitigkeit, welche ihm vorgelegt wird, zu erledigen, nach dem anwendbaren formellen und materiellen Recht zu entscheiden. Diese Pflicht umfasst alles, was notwendig ist, um den Streitfall in einem geordneten, rechtsstaatlichen Grundsâtzen entsprechenden Verfahren gütlich oder streitig zu beendigen.Führt der Schiedsrichter seinen Auftrag aus, ist die Ausführung jedoch mangelhaft (zu denken ist beispielsweise an eine unsachgemâsse Verzögerung des Verfahrens. an einen fehlerhaften Schiedsspruch. an einen Geheimnisbruch), Qualifiziert man das Verhalten des Schiedsrichters, so kommt man zum Ergebnis, dass eine positive Vertragsverletzung vorliegt, welche unter Art 96 Abs. 1 BK fâllt. İm Auftragsrecht wird Art 96 Abs. 1 BK durch Art 390 Abs 2 in Verbindung mit Art 390 Abs 1 BK bestâtigt. Die Streitparteien die Schiedsgerichtsinstitution können den Schiedsrichter demgemâss haftbar machen, wenn dieser seine Treuepflicht und/oder Sorgfaltspflicht verletzt. Da sowohl die Schiedsrichterernennung als auch der Schiedsrichtervertragsabschluss durch übereinstimmende gegenseitige Willensausserung zustande kommen, gelten grundsâtzlich die Regeln des Obligationenrechts über Mângel des Vertragsabschlusses Art 23 ff. und über die Unmöglichkeit, Widerrechtlichkeit und Sittenwidrigkeit von Vertrâgen Art 20. İn der Regel erlöscht der Schiedsrichtervertrag, wann der Schiedsrichter seine Pflichten vertragsgemâss erfüllt hat. Der Schiedsrichtervertrag erlöscht, wenn er widerrufen öder gekündigt wird. Wurde das Schiedsgerichtsverfahren befristet, so erlöscht der Schiedsrichtervertag mit Ablauf der Frist. Wird der Schiedsrichter mit Erfolg abgelehnt, so endet das Schiedsrichterpflicht. Das Auftragsrecht sieht in Art. 397 Abs. 1 BK weitere Beendigungsgründe vor:“Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist öder aus der Natur des Geschâftes gefolgert werden muss, durch den Tod, durch Eintreten der Handlungsunfahigkeit, und durch den Konkurs des Auftraggebers oder des Beauftragten.”
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