Müflisin tasarruf yetkisi
Disposition power of the debtor in bankruptcy
- Tez No: 141069
- Danışmanlar: PROF. DR. RAMAZAN ARSLAN
- Tez Türü: Doktora
- Konular: Hukuk, Law
- Anahtar Kelimeler: Belirtilmemiş.
- Yıl: 2004
- Dil: Türkçe
- Üniversite: Ankara Üniversitesi
- Enstitü: Sosyal Bilimler Enstitüsü
- Ana Bilim Dalı: Özel Hukuk Ana Bilim Dalı
- Bilim Dalı: Medeni Usül İcra İflas Hukuku Bilim Dalı
- Sayfa Sayısı: 435
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Özet (Çeviri)
ZUSAMMENFASSUNG Die vorgelegte Arbeit beschaeftigt sich mit“Verfugungbefugnis des Gemeinschuldners”, wobei im Vordergrund die dem Anwendungsbereich des Artikel 191-192 (türkische Zwangsvollstreckungs- und KonkursordnungjİK) unterliegenden Verfügungen behandelt werden. Die Normen der Artikel 191-192 İİK und die sich aus den vorstehend genannten Geschaeften ergebenden weiteren vermögensrechtlichen Folgen werden erlaeutert. Reicht das Vermögen eines Gemeinschuldners nicht mehr aus, um saemtliche faelligen Forderungen seiner Glaeubiger zu erfüllen, so wird über das Vermögen des Schuldners ein Konkursverfahren mit dem Ziel eröffnet, sein Glaeubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Die Eröffnung des Konkursverfahrens zieht fur den Gemeinschuldner gravierende vermögensrechtliche Konsequanzen nach sich. Ausserhalb eines Konkursverfahrens kann der Gemeinschuldner nach Belieben Rechtshandlungen machen, fur welche er mit seinem gesamten haftet, und Gegenstaende seines Vermögens zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten wirksam verfügen. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens verliert der Gemeinschuldner gemaess Artikel 191 İİK das Recht, sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen zu verfügen. Die Eröffnung des Konkursverfahrens hat demnach Einfluss auf die Vefugungen, welche der Schuldner nach der eröffnung des Konkursverfahrens verfügt. So sind nach Verfahrenseröffnung vorgenommene Verfügungen des Gemeinschuldner von Gegenstaenden der Konkursmasse gemaess Artikel 191 İİK grundsaetzlich unwirksam, und fur die durch den Schuldner nach Verfahrenseröffnung begründeten Verbindlichkeiten haftet der Schuldner nicht mit dem Vermögen, welches das Konkursverfahren erfasst. Daneben wird erörtert, ob der türkische Gesetzgeber mit den Normen der Zwangsvollstreckungs- und Konkursordnung (insbesondere Artikel 191-192, İİK) eine interessengerechte Konfliktlösung für den Fail geschaffen hat, dass der Schuldner nach der Eröffnung des Konkursverfahrens Gegenstaende der Konkursmasse verfügt und sich zu diesem Zwecke verpflichtet. Weiterhin widmet sich die Arbeit Fragen der Rechtsanwendung im Rahmen des Artikel 191-192 İİK sowie der allgemeinen bürgerrechtlichen Normen, welche bei Verfügungen des Schuldners Anwendung finden. Ausserdem wird es geklaert, ob der in türkische Zwangsvollstreckungs- und Konkursordnung niedergeschriebene Verfahrenszweck die teleologische Auslegung beeinflusst und in welchem systematischen Verhaeltnis die Konkursrecht und das Bürgerlichesrecht zueinander stehen. Abschliessend wird geprüft, ob und gegebenenfalls auf welche Weise der Gemeinschuldner im Interesse der Konkursglaeubiger befaehigt werden kann, schuldrechtlich müt Wirkung für und gegen Konkursmasse zu handeln und dinglich wirksam Gegenstaende der Konkursmasse zu verfügen. 401
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