Satım sözleşmesinde satıcının ayıba karşı tekeffülden doğan sorumluluğu
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- Tez No: 37267
- Danışmanlar: PROF. DR. FİKRET EREN
- Tez Türü: Yüksek Lisans
- Konular: Hukuk, Law
- Anahtar Kelimeler: Belirtilmemiş.
- Yıl: 1994
- Dil: Türkçe
- Üniversite: Ankara Üniversitesi
- Enstitü: Sosyal Bilimler Enstitüsü
- Ana Bilim Dalı: Özel Hukuk Ana Bilim Dalı
- Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
- Sayfa Sayısı: 265
Özet
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Özet (Çeviri)
Hâtte er den Mangel gewohnlicherweise erkennen müssen, bedarf es aber einer Zusicherung des Verkâufers. 5) Der Mangel muss vor Gefahrübergang vorhanden gewesen sein. 6) Der Kâufer muss seine Untersuchungs-und Anzeigeoblien- genheit erfullt haben. Die Untersuchungs-und Anzeigeobliegenheit ist keine Schult des Kâufers, sondern eine Voraussetzung, urn von seinen gesetzlic- hen Rechten profitieren zu können. Der Kâufer kann, wenn der Verkâufer wegen eines Sachman- gels haftbar ist, Wandelung oder Minderung verlangen. Die Rechts- natur des Wahlrechts des Kâufers ist die eines Gestaltungsrehctes. Ausserdem kann der Kâufer bei einem Gattungskauf auch Nachlie- ferung eines mangelfreien Gutes der gleichen Gattung verlangen. Ein gesetzliches Nachbesserungsrecht des Kâufers gibt es nicht. Wenn aber vertraglich ein Nachbesserungsrecht ausbedungen ist, nach Handelsgewohnheitsrecht ein derartiges Recht anerkannt ist oder es nach Art.2 tZGB einen Rechtsmissbrauch darstellen wurde, wenn der Kâufer nicht Nachbesserung verlangen wtirde, kann von einem Nachbesserungsrecht des Kâufers die Rede sein. Diese Rechte kann der Kâufer nach Art. 207 tOR innerhalb eines Jahres nach Übergabe verlangen. Die in Art. 207 tOR geregelte Jahresfrist ist keine Rechtsverwirkungs-, sondern eine Verj âhrungsfrist. m ı» m mu236 zweite Ausnahme liegt dann vor, wenn die Lieferung einer ungenügenden Menge nach den subjektiven Mangelkriterien be- wirkt, dass die Sache als mangelhaft zu bewerten ist. Bei Lieferung eines aliud werden nicht die Bestimmung der Sachmângelhaftung, sondem die Art. 96 ff. t OR(Nichterfüllung) an- gewandt. Die Sachmângelhaftung des Verkâufers ist von sekundarer und ergânzender Rechtsnatur. Die Rechtsnormen der Sachmângelhaftung sind nicht bindend, sondern dispositiv. Daher können die Vertragsparteien durch Vertrag diese Haftung sowohl abbedingen als auch beschrânken oder ausweiten. Die Regeln der Sachmângelhaftung stehen mit den Normen bezüglich der Schlechterfüllung (Art.96 ff. tOR), Willensmangeln (Art.23 ff. tOR), unerlaubter Handlung (Art.41 ff. tOR) und culpa in contrahendo in kumulativer Anspruchskonkurrenz. Die Sachmângelhaftungsnormen werden bei Fahrnis- îmmobilien-und Tierkâufen, bei Distanzkâufen und Versteige- rungskâufen angewandt. Zur Auslösung der Sachmângelhaftung des Verkâufers bedarf es folgender Voraussetzungen : 1) Vorhandensein eines gültigen KaufVertrages. 2) Mangelhaftigkeit der verkauften Sache 3) Erheblichkeit des Mangels. 4) Der Mangel muss dem Eâufer unbekannt gewesen sein.237 Hâtte er den Mangel gewohnlicherweise erkennen müssen, bedarf es aber einer Zusicherung des Verkâufers. 5) Der Mangel muss vor Gefahrübergang vorhanden gewesen sein. 6) Der Kâufer muss seine Untersuchungs-und Anzeigeoblien- genheit erfullt haben. Die Untersuchungs-und Anzeigeobliegenheit ist keine Schult des Kâufers, sondern eine Voraussetzung, urn von seinen gesetzlic- hen Rechten profitieren zu können. Der Kâufer kann, wenn der Verkâufer wegen eines Sachman- gels haftbar ist, Wandelung oder Minderung verlangen. Die Rechts- natur des Wahlrechts des Kâufers ist die eines Gestaltungsrehctes. Ausserdem kann der Kâufer bei einem Gattungskauf auch Nachlie- ferung eines mangelfreien Gutes der gleichen Gattung verlangen. Ein gesetzliches Nachbesserungsrecht des Kâufers gibt es nicht. Wenn aber vertraglich ein Nachbesserungsrecht ausbedungen ist, nach Handelsgewohnheitsrecht ein derartiges Recht anerkannt ist oder es nach Art.2 tZGB einen Rechtsmissbrauch darstellen wurde, wenn der Kâufer nicht Nachbesserung verlangen wtirde, kann von einem Nachbesserungsrecht des Kâufers die Rede sein. Diese Rechte kann der Kâufer nach Art. 207 tOR innerhalb eines Jahres nach Übergabe verlangen. Die in Art. 207 tOR geregelte Jahresfrist ist keine Rechtsverwirkungs-, sondern eine Verj âhrungsfrist.
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