Ticari mümessillik
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- Tez No: 41474
- Danışmanlar: PROF.DR. SABİH ARKAN
- Tez Türü: Doktora
- Konular: Hukuk, Law
- Anahtar Kelimeler: Belirtilmemiş.
- Yıl: 1995
- Dil: Türkçe
- Üniversite: Ankara Üniversitesi
- Enstitü: Sosyal Bilimler Enstitüsü
- Ana Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
- Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
- Sayfa Sayısı: 198
Özet
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Özet (Çeviri)
ZUSAMMENFASSUNG Im modernen Geschâftsverkehr und beim rapiden Zunehmen seines Umfangs wird es dem Geschâftsherrn meist unmöglich, den Betrieb nach auBen allein zu vertreten, aile Geschâfte selber abzuschlieBen und samtliche Anordnungen selber zu treffen. Der Prinzipal wird daher Vertreter bestellen. Um rechtswirkam handeln zu können, bedürfen diese einer Vollmacht. Den Inhalt dieser Vollmacht bestimmt der Prinzipal je nach dem Aufgabenkreis des Vertreters. Der Umfang der Vertretungsbefugnis ist also vom Willen des Prinzipals abhângig und kann enger oder weiter sein, nur zum AbschluB einer einzigen Handlung berechtigen oder fîir aile im Geschaft vorkommenden Handlungen gelten. In GroBbetrieben zumal muB ein Vertereter, um den Geschâftsherrn entlasten zu können, berechtigt sein, möglichts viele Handlungen fur ihn auszufuhren; denn nur so wird ein rascher und reibungsloser Geschâftsgang. Auch der Geschâftspartner hat ein groBes Interesse an einem möglichst weiten Umfang der Vertretungsbefugnis. Für ihn ist es wichtig, daB er auch in Abwesenheit des Prinzipals mit dem Vertreter Geschâfte abschlieBen kann in der GewiBheit, daB sie ebenso gelten, wie wenn sie mit dem Geschâftsherrn selber abgeschloBen worden waren. Der Kontrahierende will nicht das Risiko laufen, daB der Prinzipal nachher wegen Überschreitung der Vollmacht durch den Vertreter die Verbindlichkeit des Geschaftes bestreitet. Daher sollte der Geschâftspartner die AbschluBkompetenz und den Umfang der Vertretungsbefugnis des Vertreters im voraus kennen. Aus diesen Griinden geht das Bestreben dahin, neben den Geschâftsherrn Personen zu stellen, die die annâhernd gleiche Kompetenz besitzen. Sie müssen ein gewiBes MaB von Vertretungsbefugnis haben und der Dritte muB genau deren Umfang kennen. Die Institution, die wohl am ehesten diesen Anforderungen entspricht, ist die Prokura. Der Prokurist ist das“alter ego”, das“zweite leh”des Geschâftsinhabers. Er kann Geschâfte jedweder Art schlieBen, nahezu alles, was er tut oder lâBt, wirkt fur und gegen den Geschâftsherrn, kurzum, er ersetz den Geschâftsherrn im geschâftlichen Verkehr und im Rechtsverkehr. Die Prokura ist nach der zwingenden Vorschrift desArtikels 45 1 vom Türkischen Obligationenrecht unbeschrânkbar. Es gilt der Grundsatz: Entvveder voile Prokura oder keine Prokura. Das Gesetz gibt den Prokuristen diese allumfassende und unabanderliche Rechtstellung, um Leichtigkeit und Sicherheit des Handelsverkehrs zu gewahrleisten : Wer zu dem Prokuristen in Beziehung tritt, kann sich darauf verlassen, dafi er so gestellt ist, als ob der Geschâftsherr ihm gegenüberstünde. Der Prokurist ist die vornehmste Vertrauensperson des Geschâftsinhabers. Der Kaufmann gibt sich auf Gedeih und Verderb in die Hand des Prokuristen. Die Artikeln 449 ff. des Türkischen Obligationenrechts regeln die Prokura nur in den Hauptzügen, deshalb müssen ergânzend die Vorschriften über Vertretung und Vollmacht (Art. 32 ff.) herangezogen werden. Diese Arbeit stellt das Recht der Prokura unter gründlicher Auswertung der Rechtsprechung und des Schriftums dar und geht auf aile wichtigen Einzelfragen ein, die sich in diesem Rechtskreis stellen. im I. Abschnitt werden die Definition und die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Prokura behandelt. Der II. Abschnitt befaBt sich mit der Erteilung der Prokura und damit, wer Prokurist sein kann sowie mit der Eintragung der Prokura ins Handelsregister. im III. Abschnitt wird auf den Umfang der Prokura eingegangen. Inhalt der Erklârung bei dem Handeln im Namen des Geschâftsherrn und Zeichnung des Prokuristen sowie Nachweis der Prokura werden im IV. Abschnitt behandelt. Die Gesamtprokura und die unechte Gesamtvertretung sowie Niederlassungprokura sind die Themen des V. Abschnittes. in diesem Abschnitt befassen wir uns auch mit den unzulâssigen Beschrânkungen der Prokura. Das Konkurrenzverbot fur den Prokuristen wird im VI. Abschnitt erörtert. Erlöschen der Prokura durch Widerruf und aus anderen Gründen wird im VII. Abschnitt behandelt. 198
Benzer Tezler
- Ticari mümessillik
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ZAFER EBRU ERCAN
Yüksek Lisans
Türkçe
1999
Kamu YönetimiMarmara ÜniversitesiÖzel Hukuk Ana Bilim Dalı
YRD. DOÇ. DR. MEHMET SOMER