Geri Dön

Borçlunun temerrüdünde sözleşmeden dönme

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  1. Tez No: 41535
  2. Yazar: VEDAT BUZ
  3. Danışmanlar: PROF.DR. ŞAFAK EREL
  4. Tez Türü: Doktora
  5. Konular: Hukuk, Law
  6. Anahtar Kelimeler: Belirtilmemiş.
  7. Yıl: 1995
  8. Dil: Türkçe
  9. Üniversite: Ankara Üniversitesi
  10. Enstitü: Sosyal Bilimler Enstitüsü
  11. Ana Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
  12. Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
  13. Sayfa Sayısı: 275

Özet

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Özet (Çeviri)

ZUSAMMENFASSUNG Die wichtigsten Ergebnisse der vorliegenden Arbeit können f olgendermassen zusammengef asst werden: 1.im römischen und gemeinen Recht war ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung nicht bekannt. Eİn Rücktrittsrecht im heutigen Sinne hal sich erst im 19. Jahrhundert entwickelt. Die aus diesem Jahrhundert stammenden Kodifikationen haben das Rücktrittsrecht geregelt. Wâhrend nach BGB und ABGB der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist, geschieht im französischen Recht die Auflösung deş Vertrages durch das diesbezugliche richterliche Urteil und handelt es sich dabei um ein Gestaltungsklagerecht. 2.Der Rücktritt vom Vertrag hat überaus wichtige Funktionen. Erstens eröffnet der Rücktritt die Möglichkeit, die durch das verlragswidrige Verhalten deş Schuldner zu Ungunsten deş Glâubigers gestörte Âquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Wenn der Schuldner seine Leistung nicht erbringt, dann kann auch der Glâubiger sich durch den Rücktritt von seiner Leistungspflicht befreien, bzw. die von seiner Seite erbrachte Leistung zurückfordern. Eine andere Âufgabe deş Rücktritts besteht darin, dem Glâubiger seine durch den zwischen ihm und dem Schuldner bestehenden Vertrag beschrânkte Dispositionsfreiheit \viederzugeben. Auf diese Weise kann der Glâubiger von einem nicht erfüllten Vertrag abgehen und sein Bedürfnis, welches ihm zum Vertragsschluss bewegt hat, von dritter Seİte befriedigen. Ali diese Aufgaben erfüllt der Rücktritt durch die Wiederherstellung deş status quo ante. Das Rücktrittsrecht ist ein Gestaltungsrecht und wird durch eine einseitige empf angsbedürftige f ormfreie Willenserklârung ausgeübt. Der Rücktritt vom Vertrag inf olge deş Schuldnerverzuges ist im ÖR nur bezüglich der vollkommen zweiseitigen(synallagmatischen) Vertrâge vorgesehen. Bei den vollkommen zweiseitigen Vertrâgen stehen die Leistungspflichten der Parteien in einem Gegenseitigkeitsverhâltnis zueinander und werden ausgetâuscht. Die Auswirkungen deş Rücktritts auf die Gültigkeit deş Vertrages ist in der Lehre umstritten. M.E. muss angenommen werden, dass der Vertrag durch die Rücktrittserklârung mit Rückwirkung aufgehoben wird. Die sich in jüngster272 Zeit mehr und mehr durchselzende Umwandlungstheorie, wonach der Vertrag durch die Rücktrittserklârung in ein Abwicklungsverhâltnis überführt werde, ist nicht in der Lage, aile durch den Rücktritt entstandenen Fragen sachangemessen zu lösen. Die Rechtsfolgen deş Rücktritts sind in Art. 108 Abs.2 ÖR geregelt: Auf die Rücktrittserklârung hin erlöschen die noch nicht erfüllten Leistungspflichten der Parteien. Nicht nur die Primârleistungspflichten auch die Nebenleistungspflichten und die erfüllungsbezogenen Nebenpflichten werden durch den Rücktritt aufgehoben. Bezüglich der Frage, ob die Sicherheiten nach dem Rücktritt bestehen bleiben, ist auf die zvvischen den Parteien bestehende Sicherungsabrede abzustellen. Die zweite Rechtsfolge deş Rücktritts besteht darin, dass die bereits erbrachten Leistungen zurückgegeben werden müssen. Nach der in dieser Arbeit abgelehnten Umwandlungstheorie sind die Rückgabepflichten vertragücher Natur und verjâhren in zehn Jahren. Nach der Anhânger der klassischen Theorie, die von der rückwirkenden Auflösung deş Vertrages ausgehen, handelt es sich dabei um eine Pflicht aus ungerechtfertigter Bereicherung. Jener Ansicht nach unterstehen die Rückgewâhrsansprüche der einjâhrigen Verjâhrungsfrist von Art. 66 ÖR. Bei der Annahme deş Kausalitâtsprinzips ist dieser Meinung nicht beizupflichten. Auszugehen ist vielmehr davon, dass die Rücktrittserklârung nicht nur das Verpflichtungsgeschâft, -als konsequente Verfolgung deş Kausalitâtsprinzips-, auch das Verfügungsgeschâft mit Rückwirkung zum Erlöschen bringt. Demzufolge sind die bereits erbrachten Leistungen mittels der Vindikations- bzw. Grundbuchberichtigungsklage zurückzufordern. Der Vindikations- anspruch ist unverjâhrbar. Die schuldrechtliche Rückersattungsansprüche unterligen, weil es in Art.108 ÖR keine besondere Verjâhrungsfrist vorgesehen ist, der allgemeinen zehnjâhrigen Verjâhrungsfrist von Art.125 ÖR. Die Frage der Bestimmung der Inhalt deş Rückgewâhrsanspruchs bei der Unmöglichkeit der Rückleistung ist in Art. 108 ÖR nicht geregelt. Nach klassischen Theorie findet die Bestimmungen über die ungerechtfertigten Bereicherung(Art63/64 ÖR) auf die Rückerstattungsansprüche Anwendung. in diesem Punkt steht auch die Lehre vom gesetzlichen Schuldverhâltnİs mit der klassischen Theori überein. Die Anwendung der bereicherungsrechtlichen Bestimmungen eröffnet dem gutglâubigen Rückgewâhrsschuldner die Möglichkeit, durch die Erhebung der Entreicherungseinrede(Art.63 Abs.l273 ÖR) sich von seiner Rückgabepflicht zu befreien. Die Annahme der Vindikationstheorie führt zu einem âhnlichen Ergebnİs. Jener Theorie nach richtet sich der Umfang der Rückgabepflicht nach den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit deş nichtberechtigten Besitzer(Art.906-908 ZGB). Art. 908 ZGB schlisst jegliche Ersatztpflicht, wenn der gutglâubige Rückgabeschuldner die Sache seinem vermuteten Recht gemâss gebraucht und nutzt. Wenn die Rückgabesache hierbeİ durch Zufall untergeht, ist der gutglâubiger Besitzer nich ersatzpflichtig. Auch im Rahmen der Umwandlungstheorie ist nicht zu vermeiden, dass der Rückgewâhrsschuldner sich von seiner Rückgabepflicht ganz öder teilvveise befreit. Es ist jedoch mit der Besonderheit deş Rücktritts nicht zu vereinbaren, dass der Rückgewâhrsschuldner die Möglichkeit hat, sich von seiner Rückgabepflicht zu befreien. Denn der Schuldner hâtte die Gefahr deş Untergangs öder der Veschlechterung der Rückgabesache selbst zu tragen, wenn er mit seiner Leistungspflicht nicht in Verzug gekommen und der Vertrag durch die Erfüllung zu Ende gegangen wâre. Wenn nün dem Schuldner die Möglichkeit, sich von semer Leistungspflicht zu befreien, eİngerâumt wird, bedeutet dies nichts anderes, als dass das vertragswidrige Verhalten deş Schuldners belohnt wird. Dieses Ergebnis wâre evidendt unbillig. Der Schuldner darf nicht besser gestellt werden, als bei Erfüllung deş Vertrages. Es ist also davon auszugehen, dass der Rückgewâhrsschuldner dem Glâubiger den vollen Wertersatz schuldet, wenn die erhaltene Leistung nicht mehr in natura zurückgegeben werden kann. Das Gesagte gilt auch für die Faile, in denen die bereits erbrachten Leistungen ıhrer Art nach nicht in natura restituierbar sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rückgabeunmöglichkeit vor öder nach der Rücktrittserklârung eingetreten ist. Ebensowenig isi vom Bedeutung, ob der Rückgewâhrsschuldner gutglâubig öder bösglâubİg ist. Was die Frage der Benützungsvergütung und deş Venvendungsersatzes anbetrifft, so ist m.E. folgendes zu beachten: Der gutglâubige Rückgewâhrsschuldner hat nur die tatsâchlich gezogenen Nutzungen zu ersetzen. Dagegen haftet der bösglâubige Rückgewâhrsschuldner für sâmtliche Nutzungen, die er tatsâchlich gezogen hat öder zu ziehen versâumt hat. Wâhrend der gutglâubige Rückgewâhrsschuldner für die auf die Sache gemachten Vervvendungen Ersatz verlangen kann, ist der Ersatzanspruch deş bösglâubigen Rückgewâhrsschulners auf die Verwendungen beschrânkt, die auch für den Rückgewâhrsglâubiger notwendig gewesen wâren.274 Art. 108 Abs.2 râumt dem Rücktrittsberechtigte den Anspruch auf Ersatz seines negativen Interesses ein. Nach türkischem und schweizerischem Recht schliesst der Rücklritt den Schadenersatz wegen Nichterfüllung(positives Interesse) aus. Das negative Interesse besteht aus den Elementen des damnum emergens und lucrum cessans. Das negative Interesse kann kleiner, grosser oder gleich hoch wie das positive Interesse sein. Der von Art. 108 Abs.2 gewahrte Anspruch auf das negative Interesse ist nicht durch das positive Interesse begrenzt. Die Rücktritiserklârung muss durch den Berechtigten abgegeben werden. Beim Vertrag zugunsten Dritte verbleibt das Rücktrittsrecht dem Versprechensempfânger, nicht dem Dritten. Die isolierte Abtretung des Rücktrittsrecht ausgeschlossen. im Faile der Abtretung ist der Weg eines Riicktritts als versperrt anzusehen. Weder Zedent noch Zessionar kann vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass weder beim Vertrag zugunsten Dritter noch im Faile der Abtretung die Ausübung des Rücktrittsrecht dem Dritten bzw. dem Zessionar zum Vorteil gereicht. Da der Rücktritt zu den Gestaltungsrechten gezâhlt wird, ist der Rücktrittsberechtigte mit seiner einmal abgegebenen Rücktrittserklârung gebunden. Allerdings hat er ein“ius variandi”: Solange der Schuldner sich auf den vom Glâubiger gewahlten Weg nicht eingestellt hat, kann der Glâubiger seine bereits abgegebene Rücktrittserklârung widerrufen und auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung übergehen. Übergang vom Rücktrit auf nachtrâgliche Erfüllung ist ausgeschlossen. Beim Teilverzug kann das Rücktrittsrecht nur hinsichtlich der Restleistung ausgeübt werden. Wenn die schon erbrachte Teilleistung für den Glâubiger kein Interesse hat, kann er vom ganzen Vertrag zuriicktreten. Wenn der Schuldner bei einem Sukzessivlieferungsvertrag mit einer oder einigen seiner Lieferungen in Verzug kommt, kann vom Rücktrittsrecht nur hinsichtlich der verzögerten Lieferungen Gebrauch gemacht werden. Gibt der Verzug jedoch berechtigten Anlass zur Befürchtung, dass auch künftige Lieferungen nicht stattfinden werden, dann kann der Glâubiger auch mit bezug auf die noch nicht fâlligen Lieferungen vom Vertrag zuriicktreten. Hat die bereits erf olgten Lieferungen ohne die noch ausstehenden Lieferungen für den Glâubiger kein Interesse, so kann er vom ganzen Vertrag zuriicktreten.275 Wenn bereits mit der Dauerleistung begonnen wurde, ist der Rücktritt im Faile des Schuldnersverzugs bei den Dauervertrâgen grundsâtzlich durch die Kündigung ersetzt. Wenn die bereits erbrachten Dauerleistungen wegen des Schuldnerverzugs für den Glâubiger kein Interesse mehr hat, kann der Dauervertarg durch die Ausübung des Rücktrittsrecht mit Riickwirkung auf gehoben werden.

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