Geri Dön

Medeni yargılama hukukunda ispat sözleşmeleri

Beweisvertraege im zivilprozessrecht

  1. Tez No: 94623
  2. Yazar: SEMA TAŞPINAR
  3. Danışmanlar: PROF.DR. EJDER YILMAZ
  4. Tez Türü: Doktora
  5. Konular: Hukuk, Law
  6. Anahtar Kelimeler: Belirtilmemiş.
  7. Yıl: 2000
  8. Dil: Türkçe
  9. Üniversite: Ankara Üniversitesi
  10. Enstitü: Sosyal Bilimler Enstitüsü
  11. Ana Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
  12. Bilim Dalı: Belirtilmemiş.
  13. Sayfa Sayısı: 262

Özet

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Özet (Çeviri)

ZUSAMMENFASSUNG Wir haben uns in dieser Arbeit mit der Thema über Beweisvertraege im ZivilprozeB beschaeftigt. Anliegen dieser Arbeit ist zunaechst aufzuzeigen. welche Möglichkeiten die Parteien im ZivilprozeB haetten, um ihre prozessrechtliche Schiksal zu bestimmen oder gestalten. Die Justiz ist ein Teil des Staatsapparat und als solcher gegenwaertig unter einem besonderen Rechtsfertigungsdruck im Hinblick auf ihre Kösten. Die heutige Rechtspolitik wird von einem Bestreben nach Senkung der Staatsausgaben, Deregulierung, Flexibilisierung bestimmt, das auch vor der Justiz nicht halt macht. Trotz vieler Vorschlaege fur die Sanierung ( Vermehrung von Richterstelle oder andere Beschleunigungsmechanismus usw. ) gibt es andere Mittel, das immanent ist. Um Kösten und Dauer des Prozesses zu senken ( oder besser, Prozessökomie zu verwirklichen ) und um Nutzen der Parteien zu steigern, stellt Prozessrecht ein paradigmatische Gestaltungsmittel zur Verfugung. Diese Mittel ist der Vertrag, naemlich Erscheinungsform der Privatautonomie. In der prozessrechtliche Literatür wurde lange heftig diskutiert, ob ausser gesetlicher Vertraege zulaessig sind. Am Ende 19. Jarhrhundert und am Anfang dieser Jahrhundert wurde behauptet, dafi, im Zivilprozess“Verbot des Konventionellprozesses”gelte: Ein ProzeBvertrag sei nichts anderes“krasse Gesetzverletzung”; was nicht erlaubt, ist es verboten. Andere Meinung reagierte dagegen mit der Begründung, dafi was nicht verboten, kann erlaubt sein. Dieser Ansicht nach gesetzliche Regelung von ProzeBvertraege sind nich restriktiv. Deswegen soil man besser sagen, dafi im ZivilprozeB ausser gesetzliche Vertraege sein diirfen. Dafur braucht man aber einige Zulassungskriterium diese Meinung zu rechtfertigen. Sowohl Begriffe von Privatautonomie als auch Vertraege sind gemeinsame Figur von Rechts. Rechtsordnung beeinhaltet einige Regeln, die dispositiv ( subsiaeder, freistellende oder ermaechtigende ) oder zwingend ( absolut ) sind. Nur wichtig ist feststellen, welche Natur die Regeln haben. Im ZivilprozeBrecht gilt in der Regel Dispositions- und Verhandlungsmaxime. Die zeigen Privatautonomie im ZivilprozeB auf. Ausgehend von dieser Prinzipien können wir sagen, dafi Privatautonomie im ZivilprozeB auch 259gilt. Man muss konkret feststellen, ob die Parteien vom gesetzliche Regelung abweichen dürfen. Sonst ist total und im voraus Ablehnung von aussergerichtliche Vertraege nicht gerechtigt. Man muss auch zwischen Zulaessigkeit und Rechtsnatur Problematik sorgfaeltig unterscheiden. Zuerst hat man Rechtsnatur von einem Vertrag zu untersuchen. Dannach kann dieser Vertrag beurteilen, ob der überhaupt in dieser Bereich zulaessig ist. İn der Literatür wird verschiedene Kriterium vertreten. Unsere Meinung nach wird Rechtsnatur eines Vertrages von seinem gewollte, primaere Wirkungen bestimmt. Diese Ergebnis und Unterscheidung sind nicht nur wegen theoretisch sondern auch praktisch von Bedeutung. Ein ProzeBvertrag ist ein zweizetige ProzeBhandlung. Er zeigt einige Besonderheiten. Deswegen nennen wir ihn weder ProzeBhandlung noch nur Vertraege. In dieser Zusammenhang sagen wir, sowohl dogmatisch als auch normativ hat er ein sonder Raum in der Zivilprozefllehre. Die Beweisaufiiahme ist einer der zentralen Punkte oder Riickgrat des Zivilprozesses. Das Ergebnis ist oft nicht vorhersehbar und erschwert somit die Beurteilung der Erfolgaussichten. Zuğleich stellt sie einen der kostentraechtigsten Abschnitte des Zivilprozesses dar. Diese in der Beweisaufiiahme liegenden Risiken zu mindern, kann das Ziel von Vereinbarungen der Parteien sein. In dieser Arbeit wurde versucht, welche Möglichkeiten das Prozeflrecht, insbesondere das Beweisrecht, den Beteiligten eines Prozesses ( Parteien und Gericht ) einraeumt, Einfluss ausüben, aufzuzeigen. In verschiedene Wege können die Parteien über prozessule Befiignisse im Beweisrecht disponieren. Zum ersten halten wir von Urteilsgrunlage. Sie sind Tatsachenfeststellung zu beschraenken oder gar überflüssig zu machen, indem sie ein Gestaendnisvertrag zu vereinbaren. Im Hinblick auf Tatsachen findet Beweisaufiiahme nicht mehr statt. Weil die Parteien einige Tatsachen vertraglich festgestell haben. Zweite Form dieser Vertraege ist Shiedsgutachtenvertrag. Mit dieser Vertrag beauftragen die Parteien den Dritte, der streige Tatsachen zwishen Parteien ftir die Zukunft mit der Wirkung Bindungseffekt feststellen soil. An diese Feststellung sowohl das Gericht als auch die Parteien gebunden. Drittens Parteien 260können über Vermutungen öder Fiktionen disponieren. Zulaessigkeit und rechtliche Natur dieser Vertraege bestimmen von materiellen Recht. Hier handelt sich auch um eine Beweiserleichterung. Zweite Kategorie haengt mit der Partei, die Risiko von Beweislosigkeit traegt, zusammen. Man nennt diesen Vertrag als Beweislastvertrag. Begriff der Beweislast ist Bestandteil von Rechtsanwendunglehre. Die sind nicht Verhaltensnormen, sondern Entscheidungsnormen und müssen vom Gericht berücksichtigen und anwenden. Diese Vertraege sind materiellrechtlich. Beweismittel sind auch sehr erheblich.. Beweismittelvertrag wird anders als europaeische Rechtsordnungen im türkischen ZivilprozeB ausdriicklich anordnet (türkische ZivilprozeBordnung Art. 287 ) Beweisvertraege greiffen nicht in die richterliche frei Beweiswurdigung ein. Trozt der Beschraenkung von Befugnisse des Richters kann man sie nicht als Gesetzverletzung beurteilen. Weil sie theoretisch gerechtfertigt. Damit natiirlich wir ignorieren allgemeine richterlichte Untersuchungsbefugnisse und die prozessrechtliche Institutions ( zB. Richterliche Aufklaerungs- und Frage Recht oder Wahrheitspflicht der Parteien ) nicht. im Ergebnis können wir feststellen, daB die Parteien im ZivilprozeB über ihre beweisrechtliche Sitiation disponieren. Aber dafur gibt es einige prozessuale Voraussetzungen, wie“Bestimmheit ”. Man mufi immer vor Augen haben, daB die Parteien varfassungrechtliche Verfügungen oder Verpflichtungen unternehmen. Eine ZivilprozeBordnung hat fair, angemessen und verhaeltnismaesige Saetze zu beinhalten. Gestaltung, Tatbestand, Wirkungsvorausetzungen, Form, Bedingungen, Nachfolge usw. von Beweisvertraegen wendet man auch materiellrechtliche Vorschriften an. Dagegen die Willensmaengelproblematik muB anders ausgewertet werden. Hier ist auch wegen Willenmaengel Anfechtung möglich. Die dem materiellen Recht entsprechende Anfechtung bei den Beweisvertraegen kann jedoch nicht unbegrenzt statthaft sein. Sie muss doit eine Schranke finden, wo die ProzeBlage eine Berücksichtigung der Anfechtungsgründe nicht mehr zulaesst. 261Als letzte Problematik müssen wir auf Allgemeine Geschaeftsbedingungen hinweisen. im türkischen Recht gibt es keine generellle Regelung über Allgemeine Geschaeftsbedingungen. Ausgehend von allgemeine Vorschriften des materiellen Rechts das Gericht Allgemeine Geschaeftsbedingungen über beweisrechtliche Klauseln inhaltlich kontrolieren darf und mufî. Wenn eine Klausel prozessuale Waffengleicheit verletz öder den Kunde benachteiligt, ist sie unwirksam.

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